Mietrecht

Die Wohnungsgeberbestätigung – rechtlicher Hintergrund

In Deutschland muss der Wohnungsgeber den Einzug eines Mieters gegenüber der entsprechenden Meldebehörde bestätigen. Mit Protocol können Sie die Bestätigung einfach aus dem Einzugsprotokoll erzeugen.

Foto: Leohoho

Wohnungsgeber ≠ Vermieter

Als Wohnungsgeber wird eine natürliche, juristische, oder beauftragte Person bezeichnet, die eine Wohnung oder Teile einer Wohnung vergibt. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um den Eigentümer selbst handeln. Oft übernimmt nämlich eine Hausverwaltung die Vergabe. In diesem Fall gilt der Hausverwalter als Wohnungsgeber. Es genügt also, wenn die Person den Einzug bestätigt.

Da kein festgelegter Mietzins entrichtet werden muss, verzichtet man auf die Bezeichnung Vermieter und spricht stattdessen von einem Wohnungsgeber. Dadurch sollen möglichst viele Arten der Wohnungsvergabe eingeschlossen werden. Zwei besondere Arten werden im Folgenden erläutert.

Untervermietung

Bei der Untervermietung wird ein Hauptmieter zum Vermieter bzw. Untervermieter. Das deutsche Mietrecht unterscheidet die Untervermietung nicht von der regulären Vermietung. Daher trägt der Hauptmieter die Pflichten des Wohnungsgebers.

Familie und Partner

Wohnen der Partner oder Familienmitglieder des Mieters gemeinsam in der Mietsache des Mieters, so ist der Mieter dem Partner oder dem Familienmitglied gegenüber der Wohnungsgeber.

Auswirkungen der Meldepflicht auf den Wohnungsgeber

Es ist Pflicht des Wohnungsgebers, Einzüge gegenüber der zuständigen Meldebehörde zu bescheinigen. In Form einer Wohnungsgeberbestätigung bezeugt der Wohnungsgeber, dass eine Person tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist. Auf diese Weise sollen sogenannte Scheinwohnsitze verhindert werden.

Der Wohnungsgeber übermittelt die Bestätigung nicht direkt an die Meldebehörde, sondern stellt sie an die eingezogenen Personen aus. Diese müssen die Bestätigung zusammen mit der Ummeldung Ihres Wohnsitzes einreichen.

Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name des Eigentümers (falls er sich vom Wohnungsgeber unterscheidet)
  • Datum des Einzugs
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde vorgelegt werden. Die Einreichung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Wohnungsgeberbestätigung mit Protocol erzeugen

Mit Protocol können Sie aus einem fertigen Einzugsprotokoll sofort eine rechtskräftige Wohnungsgeberbestätigung erzeugen. Ausgedruckt oder per E-Mail können Mieter das PDF-Dokument unmittelbar an die Meldebehörde weiterleiten. Achten Sie lediglich darauf, dass alle meldepflichtigen Personen im Protokoll gelistet sind.

Referenzen